§ 20 Absatz VwVfg M-V

Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 sind

1. der Verlobte,
2. der Ehegatte,
2a. der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

Kommentar:

Grundsätzlich ist die Auflistung in § 20 Abs. 5 VwVfG abschließend. Der Gesetzgeber hat diese Auswahl allerdings schon 1976 getroffen, sodass im Zuge moderner Familienformen und -gestaltungen Lücken denkbar sind, weshalb eine entsprechende Anwendung auf derartige Verhältnisse geboten erscheint. Somit ist etwa die nichteheliche Lebensgemeinschaft wohl mindestens dem Verlöbnis gleichzustellen. Rein faktische Näheverhältnisse hat der Gesetzgeber schon durch die Aufnahme von Pflegekindern und Pflegeeltern in den Katalog zugelassen. Diese Lücken sind mit Blick auf die Entstehung der Norm als planwidrig anzusehen, was eine Analogie zulässt. Der Ehe entsprechend behandelt wird die gleichgeschlechtliche Partnerschaft gemäß dem Lebenspartnerschaftsgesetz, wie Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2a und 6a sowie Abs. 5 S. 2 Nr. 1a belegen.